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FG Düsseldorf, 27.04.1990 - 8 V 67/90 A (E) |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1990, 631
Wird zitiert von ... (2)
- FG Thüringen, 18.02.2009 - III 1027/05
Annahme eines Zuflusses trotz Verzichts auf Weihnachtsgeld durch …
Ein Gehaltsverzicht mit der Folge, dass insoweit Arbeitslohn dem Arbeitnehmer nicht zufließt (FG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 1990 8 V 67/90 A, EFG 1990, 631; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27. August 1992 II 94/91, rkr. EFG 1993, 223, Finanzgericht Köln, Urteil vom 13. Februar 1992 5 K 4353/90, EFG 1993, 20; bestätigt durch BFH-Urteil vom 30. Juli 1993 VI R 87/92, BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884), liegt vor, wenn und soweit der vertragliche Anspruch rechtlich wirksam herabgesetzt wird, ohne dass dies mit einer Bedingung einer bestimmten Verwendung durch den Arbeitgeber verbunden ist (Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer LSt "Gehaltsverzicht"). - FG Hamburg, 27.08.1992 - II 94/91 Ein Gehaltsverzicht mit der Folge, daß insoweit Arbeitslohn dem Arbeitnehmer nicht zufließt (FG Düsseldorf, Beschluß vom 27.4.1990, 8 V 67/90 A, EFG 1990 S. 631), liegt vor, wenn und soweit der vertragliche Anspruch rechtlich wirksam herabgesetzt wird, ohne daß dies mit einer Bedingung einer bestimmten Verwendung durch den Arbeitgeber verbunden ist (Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer "Gehaltsverzicht").